Die Umwandlung eines geerbten Mehrfamilienhauses in eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist durchaus möglich und kann für Erbnehmer interessante Optionen bieten:
1. Teilung nach § 8 WEG: Die Immobilie kann gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geteilt werden. Dies beinhaltet die Aufteilung in einzelne Eigentumswohnungen und deren grundbuchliche Zuordnung, oft nach dem Hamburger Modell.
2. Verfügung über das neue Eigentum: Nach der Teilung und Zuordnung hat der Erbnehmer die Freiheit, über die einzelnen Wohnungen als neues Eigentum zu verfügen.
3. Abzulösende Forderungen und Finanzierungen: Es ist wichtig zu überprüfen, ob im Zuge der Teilung bestehende Finanzierungen oder Forderungen abgelöst werden müssen.
4. Verkauf vor Nachlassverteilung: Ein Verkauf der Vermögenswerte vor der Verteilung des Nachlasses kann steuerliche Vorteile bieten. Eine Beratung durch einen Steuerberater ist in diesem Zusammenhang empfehlenswert.
5. Einsparungsmöglichkeiten bei Auflassungsvormerkung und Grundbucheintrag: Es können Möglichkeiten zur Kosteneinsparung bei der Auflassungsvormerkung und der Eintragung ins Grundbuch bestehen.
6. Kein Mietervorkaufsrecht: Eine familiäre Teilung löst kein Mietervorkaufsrecht nach § 577 BGB aus.
7. Begrenzte Beratung durch Immobilienmakler: Als Immobilienmakler bieten wir keine rechtliche Beratung an. Es ist empfehlenswert, sich für eine detaillierte rechtliche Beratung an einen Fachanwalt oder Notar zu wenden.
Die Umwandlung eines geerbten Mehrfamilienhauses in eine WEG kann komplexe rechtliche, finanzielle und steuerliche Fragen aufwerfen, weshalb eine umfassende Beratung und sorgfältige Planung notwendig sind.